Hilfsmaßnahmen für vom Coronavirus betroffene Betriebe
1. Welche österreichweiten Sofortmaßnahmen und Überbrückungsmaßnahmen für Unternehmen gibt es?
- Härtefonds für Ein-Personen-Unternehmen und Kleinstbetriebe: Alle Details demnächst verfügbar => Vorab-Infos und Anmeldung für Updates
- Die schon bestehenden Überbrückungsgarantien für Betriebsmittelkredite für EPU/KMU sowie Tourismusbetriebe werden weitergeführt und ausgebaut.
Die Antragstellung erfolgt über die Hausbank! Mehr Infos zu den Krediten für Tourismusbetriebe | Mehr Infos zu den Krediten für EPU/KMU - Auch Unternehmen mit 250 und mehr Mitarbeitern sollen Garantien angeboten werden (Details werden gerade erarbeitet)
- Direktkredite für betroffene Unternehmen: Details werden gerade aktuell ausgearbeitet.
- Steuerstundungen, Herabsetzung der Steuervorauszahlungen, Abstandnahme von Nachforderungszinsen, Stundungszinsen und Säumniszuschlägen | Details siehe unten
- Sozialversicherung der Selbständigen (SVS): Stundungen, Ratenzahlungen, Herabsetzen von Beitragsgrundlagen und Nachsicht von Verzugszinsen sind möglich. | SVS-Infoseite
- Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): Stundungen, Ratenzahlungen, Nachsicht bei Säumniszuschlägen, Aussetzen von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen möglich. | Details siehe unten
- Exportunternehmen können einen Kreditrahmen in Höhe von 10 Prozent (Großunternehmen) bzw. 15 Prozent (Klein- und Mittelunternehmen) ihres Exportumsatzes bei der OeKB beantragen. Die Höchstgrenze liegt pro Kunden bei 60 Millionen Euro. Die Finanzierungen sind vorerst auf zwei Jahre befristet mit der Möglichkeit, diese zu verlängern. Voraussetzung ist neben einer bestehenden Exporttätigkeit der Nachweis, dass das Unternehmen bis zum Start der COVID-19-Auswirkungen in Österreich wirtschaftlich gesund war. Der Bund ist bereit, Haftungen für 50 bis 70 Prozent dieser Betriebsmittelkredite zu übernehmen. Insgesamt umfasst der Kreditrahmen zwei Milliarden Euro. Nähere Infos: exportservices@oekb.at bzw. T (01) 531 27-2600
- Weitere Hinweise: Kreditinstitute können unter anderem Kreditraten stunden. Sprechen Sie Ihre Hausbank darauf an, wenn Sie aktuelle Liquiditätsprobleme haben oder befürchten. Auch bei anderen laufenden Verträgen (Miete, Leasing, Versicherung, etc.) kann der Vertragspartner um Stundungen ersucht werden. Dies ist aber immer Entscheidung des Vertragspartners, ob beispielsweise ein Zahlungsaufschub gewährt wird. Nutzen Sie auch die Möglichkeit der Corona-Kurzarbeit!
2. Welche zusätzlichen Hilfsmaßnahmen gibt es in meinem Bundesland?
Zur Zeit werden in folgenden Bundesländern eigene Maßnahmen angeboten:
3. Maßnahmen der ÖGK
Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020:
- Für Betriebe die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind, erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge.
- Sonstige Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Ratenzahlung oder Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten.
- Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an.
Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen in den Monaten März, April und Mai 2020:
- In diesen Monaten erfolgen generell keine Einbringungsmaßnahmen wie Exekutionsanträge etc.
- Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.
- Für coronabedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.
Die ÖGK arbeitet mit Hochdruck daran die Antragseinbringung und Abrechnung möglichst unbürokratisch zu gestalten.
Die Grundregeln der Lohnverrechnung bleiben weiterhin aufrecht. Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen, die Anmeldungen zur Pflichtversicherung müssen weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt erfolgen. Auch die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind unbedingt rechtzeitig zu übermitteln
Weitere Infos und Erreichbarkeit: gesundheitskasse.at/corona
4. Ist die Grundumlage zu zahlen?
Jedes Kammermitglied hat im Rahmen seiner Fachorganisationszugehörigkeit einmal jährlich die Grundumlage zu entrichten. Die Grundumlage dient ausschließlich der Finanzierung der Fachorganisationen. Die Grundumlagen werden den Kammermitgliedern für das Jahr 2020 bis auf Weiteres nicht vorgeschrieben. Bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2020 sind als gegenstandslos zu betrachten. Diese Maßnahme soll dazu beitragen, die wirtschaftliche Notlage bzw. etwaige Liquiditätsengpässe der Unternehmerinnen und Unternehmer aufgrund der Covid-19 Krise zu lindern.
5. Können Steuerzahlungen gestundet oder in Ratenzahlung erfolgen?
Durch wirtschaftliche Notlage oder Liquiditätsengpässe aufgrund der Covid-19 Krise gibt es die Möglichkeit eine Stundung bzw. eine Ratenzahlung der Steuern, darunter auch die Kammerumlage 1 und Kammerumlage 2, zu beantragen. Zusätzlich kann beantragt werden, dass die Stundungszinsen auf null herabgesetzt werden.
Mehr zur Sonderregelung: WKO.at-Steuerinfo | Info des BMF | direkt zum Antrag
6. Werden verminderte Gewinnerwartungen in Folge des Coronavirus steuerrechtlich berücksichtigt?
Steuerpflichtige Personen können bis zum 31.10.2020 die Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftvorauszahlungen beantragen, wenn das voraussichtliche Einkommen für das jeweilige Jahr niedriger ist. Der Antrag muss eine Begründung enthalten, in welcher die verminderte Gewinnerwartung aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Lage (z. B. Aufstellung der Umsatzeinbrüche aufgrund von Covid-19) dargelegt wird.
Mehr zur Sonderregelung: WKO.at-Steuerinfo | Website des BMF | direkt zum Antrag
Quelle: WKO